AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassl Drucklufttechnik, Am Nordhang 5, 63579 Freigericht
WMD Drucklufttechnik Kompressoren, Am Nordhang 5, 63579 Freigericht
LS Druckluft, Am Nordhang 5, 63579 Freigericht

Werder Drucklufttechnik, Im Petersfeld 6, 65624 Altendiez
THS Industrietechnik, Im Petersfeld 6, 65624 Altendiez

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die folgenden Kauf-, Liefer-, Wartungs-, Reparatur- und Zahlungsbedingungen gelten für die zwischen Ihnen als Unternehmer (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns, der obengenannten Einzelunternehmen, jeweils vertreten durch den Inhaber Herrn Markus Fassl (nachfolgend „Lieferant“ genannt), soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Insbesondere hat die widerspruchslose Ausführung der Bestellung keinen Erklärungsgehalt, insbesondere die vom Kunden besonders vermerkten Bedingungen haben auch ohne unseren Widerspruch keine Bedeutung und bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

1.4 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen finden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.

2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand und Vertragssprache
2.1. Der Vertragsschluss erfolgt jeweils individuell durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten oder vor Ort des Lieferanten durch Aushändigung der Ware. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten werden individuell schriftlich vereinbart.

2.2 Bei dem Kauf von Waren gibt der Kunde durch seine Bestellung ein bindendes Angebot ab, welches der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist von 7 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen kann.

2.3 Angebote, die auf Wunsch des Kunden durch den Lieferanten erstellt werden, bedürfen der schriftlichen Annahme durch den Kunden. Die Angebote können nur innerhalb des auf dem Angebot vermerkten Zeitraums angenommen werden.

2.4 Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.

3. Vergütung
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Warenrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Rechnungen für Kleinaufträge mit einem Wert unter 50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Servicerechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde alle angefallenen Kosten für Montage, Reparaturen und Wartungsarbeiten. Hierzu gehören auch alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie der Auslöse, soweit sie nicht durch einen Nacherfüllungsanspruch des Bestellers bedingt sind.

3.4 Zusätzliche Mehrkosten, die durch Leistungsänderungen seitens des Kunden veranlasst wurden, sind vom Kunden nach Aufwand zu tragen.

3.5 Bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, offene Forderungen zur sofortigen Barzahlung fällig zu stellen. Dies gilt auch für bereits erfüllungshalber erfolgte Leistungen (z. B. Schecks, Wechsel).

4. Zahlungsverzug
4.1 Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, so kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung in Verzug.

4.2 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von derzeit 9 % zu berechnen sowie zusätzlich eine Verzugszinsenpauschale in Höhe von derzeit 40 Euro zu berechnen. Bei Änderung der Gesetzeslage ändern sich Zins- und Pauschalsatz entsprechend.

5. Lieferbedingungen und Verzug
5.1 Die Ware wird gemäß der getroffenen Vereinbarungen geliefert. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

5.2 Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beim Lieferanten eingegangen sind und vereinbarte Zahlungsbedingungen und sonstige Pflichten durch den Besteller eingehalten werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht rechtzeitig erfüllt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

5.3 Wird der Lieferant trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Einhaltung von Leistungsterminen durch höhere Gewalt, insbesondere z. B. durch Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik oder Aussperrung, gehindert, so verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird dem Lieferanten die Leistung in diesen Fällen unmöglich, so sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.4 Soweit die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, muss der Kunde zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn diese zum Versand gebracht sind.

5.6 Wird auf Wunsch des Kunden ein Liefertermin vereinbart, der mehr als sechs Wochen nach dem Vertragsschluss liegt, ist der Lieferant berechtigt, die ihm hieraus entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6. Gewährleistung bei Warenkauf
6.1 Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Lieferanten zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.

6.2 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.

7. Haftungsbeschränkung bei Warenkauf
7.1 Der Lieferant haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet er für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet der Lieferant jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Lieferant haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

7.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Pflichten des Kunden bei Montage, Reparaturen und Wartungsarbeiten
8.1 Der Kunde unterstützt in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang das Personal des Lieferanten bei der Durchführung der Montage / Reparatur / Wartungsarbeiten und leistet auf Wunsch des Lieferanten technische Hilfe.

8.2 Die technische Hilfeleistung muss den unverzüglichen Beginn der Montage / Reparatur / Wartungsarbeiten und deren verzögerungsfreie Durchführung bis zur Abnahme gewährleisten. Sie umfasst insbesondere: die Reinigung des Montageplatzes; die Bereitstellung von Staplern und Hebebühnen sowie von Gerüsten über drei Meter Arbeitshöhe; die Bereitstellung von Strom und Wasser; die Übernahme aller Bau- und Bettungsarbeiten (insbesondere der Durchbrüche) einschließlich sämtlicher Elektroarbeiten und einschließlich der Beschaffung notwendiger Baustoffe; die Bereitstellung geeigneter, trockener und verschließbarer, diebessicherer Aufenthalts- und Arbeitsräume (mit Heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und sanitären Einrichtungen) für das Montagepersonal sowie zur Aufbewahrung von Werkzeug und Montagematerial.

8.3 Kommt der Kunde einer Pflicht gemäß 8.1 und 8.2 nicht nach, ist der Lieferant berechtigt (nicht verpflichtet), die Handlungen für den Kunden auf seine Kosten vorzunehmen. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

9. Abnahme bei Montage / Reparatur / Wartungsarbeiten
9.1 Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgt die Abnahme der Vertragsleistung nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nur statt, wenn diese vereinbart wurden.

9.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

9.3 Erachtet der Kunde die erbrachte Leistung nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

9.4 Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird der Lieferant hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.

10. Leistungsänderungen bei Montage / Reparatur / Wartungsarbeiten
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0.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Lieferanten äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Lieferant von dem Verfahren nach den Abs. 2 bis 5 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

10.2 Der Lieferant prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch.

10.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferant dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

10.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

10.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 2 nicht einverstanden ist.

10.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. Der Lieferant wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

10.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eineVereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung des Lieferanten berechnet.

10.8 Der Lieferant ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Kunden zumutbar ist.

11. Gewährleistungen bei Montage / Reparatur / Wartungsarbeiten
11.1 Der Lieferant haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für Werkvertrag. Der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

11.2 Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Anpassungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.

11.3 Der Lieferant haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der vom Lieferanten erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

11.4 Der Kunde wird den Lieferanten bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

11.5 Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung des Lieferanten zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit den für die Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen des Lieferanten zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.

11.6 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Gesamtabnahme oder deren endgültiger Verweigerung.

12. Haftung bei Montage / Reparatur / Wartungsarbeiten
12.1 Der Lieferant haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 2.000.000 EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 6.000.000 EUR aus dem Vertragsverhältnis.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Lieferanten. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, hat der Lieferant das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.

13.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung des Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Lieferanten ab. Unbesehen der Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist der Lieferant verpflichtet, die Sicherheiten nach seiner Auswahl auf das Verlangen des Kunden freizugeben.

14. Urheberrechte
14.1 Der Lieferant behält sich an Mustern, Skizzen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und nicht körperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferanten auf Verlangen kostenfrei nebst sämtlichen etwa angefertigten Vervielfältigungen zurückzugeben; elektronisch gespeicherte Unterlagen müssen gelöscht werden.

15. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
15.1 Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

15.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

15.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

16.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

16.3 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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